Eltern Kind Zentrum - St. Johann in Tirol

Statuten April 2024 des Vereins ZVR: 1508250951

Eltern Kind Zentrum - St. Johann in Tirol
Entwicklung gestalten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)   Der Verein führt den Namen ”Eltern Kind Zentrum - St. Johann in Tirol“.
(2)   Er hat seinen Sitz in Sankt Johann in Tirol und erstreckt seine Tätigkeit auf
die Begleitung von ELTERN UND KINDERN.
Auf Ihrem Weg vor, während und nach der Schwangerschaft. Unser Schwerpunkt liegt dabei auf der Entwicklung bis zum Vorschulalter, aber auch darüber hinaus. 
Wenn Kinder uns geschenkt werden, verändern wir uns und unsere Partnerschaft. Umso besser wir uns kennenlernen und mit uns in Beziehung stehen, umso besser können wir mit den neuen Rollen umgehen. Wir begleiten Euch durch diese Zeit der Veränderung.
Dass Eltern die Bedürfnisse Ihres Kindes erkennen lernen, um darauf reagieren und eingehen zu können, ist uns ein Anliegen. Unser Kursangebot soll präventiv wirken und den Familien Raum für Begegnung und Austausch bieten. Miteinander wachsen.
 
(3)   Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
 
(4)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
 
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt möglichst niederschwellige Angebote zu schaffen. Es wird versucht möglichst viele Treffen und Vorträge gratis anbieten zu können (vor allem durch Kooperationen). Für Kurse, Workshops und andere Programme werden leistbare Preise angeboten. Wobei auch Fördermöglichkeiten für die KursteilnehmerInnen mit der Gemeinde und Sponsoren verhandelt werden.
WIR BIETEN:
•          Impulse & Begleitung schon während und nach der Schwangerschaft
•          Kurse für Eltern, Babys und Kinder
•          Raum für Begegnungen und Austausch (offene Treffen)
•          Workshops
•          Vorträge
•          Ferienprogramm für Kinder
•          Veranstaltungen für die ganze Familie
 
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
 
a)     Gespräche mit Einrichtungen; Erteilung von Informationen und Auskünften an die Vereinsmitglieder und interessierten Eltern, Kinder und weiteren Familienmitgliedern.
b)     Abhaltung von Kursen, Messen, Informationsveranstaltungen, Kolloquien, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen;
c)     Erfahrungsaustausch der Mitglieder/Teilnehmer und gesellige Zusammenkünfte (Begegnungsort) 
d)     Herausgabe von periodischen und nichtperiodischen Zeitschriften, Informationsschriften und sonstigen Publikationen;
e)     Beteiligung an Vereinigungen und Gesellschaften
f)      die Errichtung einer Webseite und Flyer zur Informationsverbreitung sowie in den sozialen Medien
g)     Einladung von Fachleuten (wie Hebammen, usw.) zu gewissen Schwerpunkten
h)     Veranstalten von Festen (wie Familienfest, Wettkämpfe, Puppentheater)
 
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
 
a)     Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)     Freiwillige Beiträge
c)     Erträge aus Publikationen
d)     Weiterbildungen in Form von Kursen, Seminaren und Workshops (auch mehrtägige Veranstaltungen)
e)     Beratungsleistungen von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen
f)      Vorträge und Diskussionsabende
g)     Lesungen
h)     Werbeeinnahmen
i)      Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
j)      Sponsoring, Fundraising
k)     Durchführung von Charity-Veranstaltungen und kostenpflichtigen Kongressen
l)      Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und Zuwendungen
m)   Öffentliche Förderungsmittel und Zuschüsse von Gemeinde, Land und Bund
n)     Bildungsförderungen und Forschungszuschüsse
o)     Einkünfte aus Crowdfunding und Crowdinvesting sofern förderlich für die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins
p)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO, und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
q)     Einnahmen von Festen
  
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
 (1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und/oder an den Kursen teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(3)   Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(3a) Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Stimmrecht in der       
   Mitgliederversammlung. 
(3b) Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Stimmrecht. 
 
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
 (1)   Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die Interesse haben ein neues Bewusstsein in der Gesellschaft zu etablieren, dies selbst vorzuleben und das Wissen dann weiterzugeben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2)   Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)   Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. 
(4)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
  
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
 (1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)   Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit verfügt werden.
 
 
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)   Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(4)   Die Mitglieder nehmen die Angebote des Vereins und deren Mitglieder eigenverantwortlich auf eigene Haftung und eigenes Risiko an. Eine Haftung seitens des Vereins ist ausgeschlossen.
 
(5)   Mitgliedsnachweis: Als Mitgliedsausweis dient der jeweils letzte Zahlschein.
  
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
 
§ 9: Generalversammlung
(1)   Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres statt.
(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. 
 
(3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die/einen Rechnungsprüfer. 
(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels per E-Mail einzureichen.
(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 
a)     Beschlussfassung über den Voranschlag; 
b)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)     Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)     Entlastung des Vorstands;
f)      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 
§ 11: Vorstand
(1)   Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in, wobei die jeweiligen Stellvertreterfunktionen in Doppelfunktion wahrgenommen werden können. Andererseits steht es dem Verein frei, Stellvertreter sowie weitere Mitglieder für einen Ausschuss/Beirat zu bestellen.
(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)   Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)   Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
(1)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
(2)   Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Status und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
(3)   Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
(4)   In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
·                für den geregelten Ablauf der Vereinstätigkeit zu sorgen
·                Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens 
·                Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit 
·                Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
·                Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr
·                Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebaren und den geprüften       
      Rechnungsabschluss
·                Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen 
      Generalversammlung
·                Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
·                Aufnahme und Kündigung von Angestellten und Dienstleistern des Vereins
·                Vornahme notwendiger Kooptierungen zeitlich befristeter Berufungen bzw. 
      Enthebungen
(5)   Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(6)   Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
 
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)   Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)   Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau. Die alleinige Zeichnungsberechtigung ist vor allem im Zuge von behördlichen Einreichungen (ID-Austria) erforderlich. 
Sollte die Obfrau oder der Obmann vertreten werden, müssen zumindest zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 
(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)   Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)   Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)   Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)   Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
 
§ 14: Geschäftsordnung
Beschlüsse, Inhalte, auch die der Mitgliederversammlung, weitere Regelungen, sowie Präzisierungen, sowie Hinweise zur Auslegung der Satzung kann der Vorstand in eine Geschäftsordnung (GO) zweckmäßig zusammenstellen.
 
§ 15: Rechnungsprüfer
(1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)   Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
 
§ 16: Schiedsgericht
(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 
§ 17 Datenschutz, Verschwiegenheitspflicht
(1)   Die Mitglieder des Vereines und alle an Seminaren oder Veranstaltungen teilnehmenden Menschen sind zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet. Diese gilt auch noch nach Beendigung der Mitgliedschaft.
(2)   Der Verschwiegenheit unterliegen Mitgliederlisten (Namen, Kontaktdaten, persönliche Daten), Absprachen, Inhalte der Sitzungen und Entscheide.
(3)   Mitglieder aller Varianten unterliegen jederzeit dem Datenschutzgesetz, dies gilt auch gegenüber Behörden, Gerichten und Vertretern der Polizei.
 


 
§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

(4)   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
(5)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 
(6)   Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden. 
(7)   Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.